Lebenshilfe Ortsvereinigung Weimar e. V.


Satzung

 

Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung

Ortsvereinigung Weimar e. V.

 

 

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

(1)       Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Ortsvereinigung Weimar“.

 

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Weimar und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar unter dem Aktenzeichen VR 76 eingetragen.

 

§ 2

 

Aufgabe und Zweck

 

(1)       Der Verein ist ein Zusammenschluss zur Förderung, Betreuung und Unterstützung von Menschen mit geistigen Behinderungen. Menschen mit Behinderung können selbst Mitglied werden.

 

(2)       Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen in allen Altersstufen und für ihre Familien.

 

(3)       Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit geistiger Behinderung und ihrer Angehörigen gegenüber Behörden und anderen Institutionen und legt Wert auf Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und anderen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung. Er will das Verständnis für die Belange von Menschen mit geistiger Behinderung in der Öffentlichkeit fördern.

 

          Unsere Bemühungen richten sich besonders auf:

 

  • frühe Hilfen
  • Sonderkindergärten
  • Tagesbildungsstätten
  • Schulen für geistig Behinderte
  • Werkstätten für Behinderte
  • Hilfen für Schwerstbehinderte
  • Erholung, Freizeit, Sport
  • Beratungen
  • familienunterstützende/familienentlastende Maßnahmen
  • Fortbildung für Angehörige und Mitarbeiter in den Einrichtungen
  • Führung bzw. Unterstützung rechtlicher Betreuungsmaßnahmen

 

 

 

 

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke, ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

 

Mittel des Vereins

 

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

 

a) Mitgliedsbeiträge

b) Geld- und Sachspenden

c) Zuschüsse

d) sonstige Zuwendungen.

 

 

§ 5

 

Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

(2)       Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von 3 Monaten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht ein ablehnender Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang oder nach Fristablauf schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

§ 6

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a) Tod

b) Austritt

c) Streichung von der Mitgliederliste

d) Ausschluss

 

(2)       Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 

(3)       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn die Fälligkeit der Beitragszahlung 3 Monate überschritten wird.

 

(4)       Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

(5)       In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

 

 

§ 7

 

Organe des Vereins

 

sind

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung

 

(1)       Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

 

a) Wahl des Vorstandes und Nachwahl

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl der Rechnungsprüfer

d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

e) Änderung der Satzung

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) Auflösung des Vereins.

 

 

(2)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

 

(3)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer unterschrieben.

 

(4)       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 erforderlich.

 

(5)       Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des persönlichen Stimmrechts kann ein anderes Familienmitglied bevollmächtigt werden. Eine andere Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

 

(6)       Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver-sammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

(7)       Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederver-sammlung gestellt werden, beschließt diese selbst. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

§ 9

 

Vorstand

 

(1)       Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 3 weiteren Vorstandsmitgliedern. Unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstandes für die Vereinsarbeit der Lebenshilfe sollte der Vorstand mehrheitlich mit Eltern von Menschen mit geistiger Behinderung besetzt sein.

 

Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglied sein.

 

 

 

 

(2)       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, geeigneten Vereinsmitgliedern rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Erfüllung einzelner Aufgaben zu erteilen.

 

(3)       Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf höchstens 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungs-gemäß gewählt ist.

 

(4)       Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.

 

(5)       Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(6)       Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat sowie Ausschüsse berufen.

 

 

§ 10

 

Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Höhe des jährlichen Beitrages.

 

 

§ 11

 

Elternbeiräte

 

Der Verein kann in Behinderteneinrichtungen Elternbeiräte bilden.

 

 

§ 12

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 13

 

Auflösung

 

(1)       Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der im § 8 Abs. (4) festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.

 

(2)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das verbleibende Vereinsvermögen auf das Lebenshilfe-Werk Weimar/Apolda e. V. übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 14

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.04.2001 beschlossen.

Die Änderung des § 13 (2) wurde in der Mitgliederversammlung am 05.12.2002 beschlossen.

 

 

Weimar, den 05.12.2002

Ort/Datum

 

gez. Borchert                 gez. Rosette